AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft

der probovi GmbH

 (Stand: 01.02.2022)

 

-nachstehend Abnehmer genannt-

  1. Geltungsbereich und Änderung dieser
    Geschäftsbedingungen

(1)
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten –
soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw.
vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für
künftige – zwischen dem Anlieferer und dem Abnehmer. Die Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche
gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

(2)
Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem
Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der
Abnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch
innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Abnehmer
absenden.

2.    Vertragsabschluss

Wenn Verträge
mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Abnehmers
maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese
Folge wird der Abnehmer in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern
besonders hinweisen.

3.    Anlieferung

(1)
Der Abnehmer verwertet das angelieferte Vieh im
eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann der Abnehmer über
die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich
verfügen.

(2)    Der
Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Entscheidung eine andere Verwertungsart zu
wählen.

(3)
Bei Tätigwerden des Abnehmers als Kommissionär
gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten
nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur
Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt dem Abnehmer zu. Diese ist jederzeit
berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.

(4)
Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte
Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der
tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts
Anderes vereinbart wird.

(5)
Der Anlieferer hat die gesetzlichen
Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs
einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.B. Tierpass) werden vom Anlieferer
ordnungsgemäß beigebracht.

4.    Schlachtvieh

(1)
Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere
angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der
Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen
Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.

(2)
Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung
geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs des Abnehmers
auf diesen über.

(3)
Der Abnehmer kann bestimmte Risiken auf Kosten
des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:

1.
Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem
Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängel (z.B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit,
Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweineleukose und Seuchen aller Art),

2.
Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen
Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der
Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die
Schlachterlaubnis versagt wurde,

3.
Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von
weniger als 70 kg,

4.
Tiere, die aufgrund von amtlichen
Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

(4)
Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in
Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der
Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der dem
Abnehmer erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf
Rechnung des Anlieferers erteilt.

(5)
Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder
durch eigene Schadensvorsorge des Abnehmers abgedeckt sind, wird die Kommission
durch Selbsteintritt abgewickelt.

(6)
Ein bei der kommissionsweisen Verwertung
ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht dem Abnehmer treuhänderisch zu; dieser
ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.

(7)
Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von
lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine
verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach
Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten
Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere
angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten,
die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten,
die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.

(8)
Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von
amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet,
haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat der
Abnehmer das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die
Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich
oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.

(9)
Der Anlieferer hat die Tiere in nüchternem
Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu übergeben.

(10) Die
Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern
erfolgt, ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere, nach den
jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(11) Die
Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und
Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung
sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(12) Preisabschläge
für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten,
Operationen etc.) sind möglich.

(13) Für
Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt
ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen
dem Abnehmer ohne Einschränkungen zu.

5.   Nutz- und Zuchtvieh

(1)
Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung
geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem
Zuschlag auf den Abnehmer über.

(2)
Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat

1.
normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit
sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,

2.
frei zu sein von z.B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit,
Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,

3.
aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand
zu stammen,

4.
keine dem Anlieferer bekannten Mängel
aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

(3)
Für Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten,
soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Abnehmer ohne Einschränkungen
zu.

6. Rechnungsstellung

(1)
Falls nichts Abweichendes vereinbart ist,
erteilt der Abnehmer über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer
alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat
die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick
auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift
sind dem Abnehmer spätestens binnen 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen. Der
Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer dem
Abnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

(2)    Der
Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem
Abnehmer anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuernachweis des Abnehmers
nicht berechtigt, so hat er dem Abnehmer die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen
Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene
Umsatzsteuerbeträge sind an den Abnehmer zu erstatten, der danach eine
berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

7. Kontokorrent

(1)   Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden
gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein
Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB
gelten.

(2)   Auf dem Kontokorrentkonto werden die
Forderungen des Abnehmers mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

(3)   Der Abnehmer erteilt mindestens einmal
jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt
als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit
Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Abnehmer wird bei
Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.

8. Haftung

(1)   Schadenersatzansprüche des Anlieferers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2)   Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf dem vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3)   8.1 und 8.2 gelten nicht, soweit gesetzlich
zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

·
der Arglist, des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit

·
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

·
der Übernahme einer Garantie, z.B. für das
Vorhandensein einer Eigenschaft

·
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder

·
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4)   Soweit die Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Abnehmers.

(5)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Aufrechnung/Zurückbehaltung

 

(1)   Der Abnehmer kann jederzeit mit seinen
Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann
nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Abnehmer nicht bestritten
werden oder rechtkräftig festgestellt sind.

(2)   Der Anlieferer kann ein
Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht
ausüben.

10. Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder
in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht,
bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Abnehmer
verwahrt die Ware für den Anlieferer.

(2)   Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren,
die im Eigentum des Abnehmers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt,
vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der
einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im
Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung
oder Verbindung entspricht.

(3)   Durch Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware erwirbt der Anlieferer das Eigentum an der neuen Sache zu einem
Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware entspricht; der Abnehmer verwahrt
diese für den Anlieferer.

(4)   Der Abnehmer ist verpflichtet, den
Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des
Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.

(5)   Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der
Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Bearbeitung
hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

(6)   Der Abnehmer tritt sämtlichen Forderungen aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung
von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung
Miteigentum erworben hat, tritt der Abnehmer schon jetzt einen erstrangigen
Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren
entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert der Abnehmer Waren, die im Eigentum
oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem
Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Abnehmer schon
jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag
dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.

(7)   Der Abnehmer ist zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann
diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Abnehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag
gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der
abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem
Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der
realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen dem
Abnehmer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

 

11. Datenschutz und
Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 

(1)   Die dem Abnehmer im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zugehenden (personenbezogenen) Daten sowie sonstigen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (gemeinsam folgend „Daten“) werden entsprechend
der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet bzw. genutzt.
Hierbei werden insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, die EU
Datenschutz-Grundverordnung sowie das Geschäftsgeheimnisgesetz beachtet. Die
Übermittlung oder Offenlegung von Daten kann bspw. als Nachweis der Herkunft an
Tochtergesellschaften und/oder Kunden des Abnehmers erfolgen.

(2) Der
Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe der Daten veterinärrechtlicher
Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an den Abnehmer sowie
mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den
Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.

(3) Der Lieferant ist
damit einverstanden, dass sein Name und seine Adressdaten an Dritte zum Zweck
der Produktionsrückverfolgung weitergegeben und auf das Etikett ggf. des
QR-Codes der Endverpackung des Produktes als Herkunftsangabe aufgebracht werden
kann.

 

12. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Die
Geschäftsräume des Abnehmers sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist,
für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich
bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland befindet.

(2) Ist
der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann
der Abnehmer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem
Gerichtsstand verklagt werden.

(3) Das
am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen
dem Anlieferer, der Unternehmer ist und dem Abnehmer und zwar auch dann, wenn
der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

13.
Verbraucherstreitbeilegung

 

Der Abnehmer nimmt nicht
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Viehgeschäft der probovi GmbH

 

probovi Verkaufsbedingungen